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Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
§ 44 Kennzeichnung
(1) Die Durchführung
der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der
Richtlinien 90/426/ EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf
Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom
7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
1. von einem Tierarzt, 2. von einer unter der Aufsicht eines
Tierarztes stehenden Person oder 3. durch eine von einer
tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer
internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf
die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
vornehmen zu lassen.
(2) Die letzten
15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in
Verbindung mit der ISO-Norm 117843) müssen wie folgt
zusammengesetzt sein: 1. drei Ziffern „276“ für
„Deutschland“ nach der ISO-Norm 31664) , 2. zwei Ziffern
„02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, 3. zehn
Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur
Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder
werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder
einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter
angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs
zugeteilt.
(4) Es ist
verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach
Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
§ 44a Equidenpass
(1)
Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von
Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für
Einhufer, 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder
dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, von einer
tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder,
soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen
oder dort vermerkt sind, von einer internationalen
Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1
genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt
I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4
und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis
IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
enthalten muss.
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und 2. den
Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1
Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das
Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung
eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für
die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines
Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass
unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich
an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die
Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
§ 44b Verbot der
Übernahme
Ein Tierhalter
darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit
der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die
Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3
oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der
Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf
Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom
7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit
er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder
gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines
Einhufers durch Transportunternehmen.
§ 44c Anzeige der
Kennzeichnung
Der Tierhalter
hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter
Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder
einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
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