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Viehverkehrsverordnung
2007
Tierhaltung
(1) Wer
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner,
Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat
dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser
beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter
Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres
Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,
anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle einer Wanderschafherde gilt der
Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die
zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten
Stelle erfasst die
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe
sowie
2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur
Festlegung der Veterinärbedingungen für die
Verbringung von Zirkustieren zwischen
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu
registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer
Registriernummer in einem Register. Die
Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der
für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder
des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb
oder den Zirkus gebildet.
(3) Der
Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar
eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1.
Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen
Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie
Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe
und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis
einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich
18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen.
Die
zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht
befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1
erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch
zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag,
mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt
ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der
Anzeigepflicht zu verwenden.
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Kennzeichnung von Einhufern
§ 44 Equidenpass
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort
vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer,
die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem
Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von
einem Dokument begleitet sind, das
1. bei Einhufern, die vor dem
1. Januar 1998 geboren sind,
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und
genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils
geltenden Fassung oder
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung
eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S.
45) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren
sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht. Das
Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten
Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer
nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind,
von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt
sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt
Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser
beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die
Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX
des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.
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