Informationen zum Equidenpass

von


Dr. Dr.
Peter Schneider


prakt. Tierarzt - Homöopathie
D-27318 Hoya/Weser; Tel. 04251 7524
Email: peter@pferdemedizin.com

Homepage: http://www.pferdemedizin.com

 das Buch zur Homepage: "Gedanken altern nicht"
(2. erw. Auflage 2008, ISBN: 978-3-8334-5446-2)

  elektronische Bücher (eBooks)

Viehverkehrs-
Verordnung

§ 26 (Anzeige und Registrierung)

§ 44 (Equidenpass)
 

Die Viehverkehrsverordnung, die Ende April 2000 in Kraft getreten ist und im Jahr 2007 novelliert wurde, schreibt vor, dass alle Halter von Einhufern bei der zuständigen Behörde registriert sein müssen. Jeder, der einen Einhufer halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (§ 26).

Seuchenrechtlich gilt derjenige als Halter, der das Tier tatsächlich in seinem Besitz hat. Die Anzeigepflicht trifft daher beispielsweise nicht den Eigentümer eines Pensionspferdes, sondern den Betrieb, der das Tier in Pension genommen hat. Der Eigentümer eines Einhufers ist hingegen dafür verantwortlich, dass ein Equidenpass (§ 44) ausgestellt und stets mitgeführt wird, wenn das Tier entweder dauerhaft aus einem Bestand oder aber zu pferdesportlichen Veranstaltungen verbracht wird. Bestandteil der Pässe ist ein Kapitel "Arzneimittelbehandlung", das in bereits existierenden Pässen ergänzt werden muss.

In das Kapitel "Arzneimittelbehandlung" hat der Eigentümer einzutragen, ob das Pferd geschlachtet werden soll oder nicht. Zumindest die Festlegung "keine Schlachtung" ist unwiderruflich und gilt auch für eventuelle Folgeeigentümer. Sofern sich der Eigentümer für die Option "Schlachtung" entscheidet, sind jeweils die Arzneimittelbehandlungen einzutragen und Wartezeiten von bis zu sechs Monaten bis zur Schlachtung einzuhalten. Zusammen mit der Beschreibung des Signalements ist die Überprüfung der Eintragungen der Arzneimittelbehandlung im Pferdepass integraler Bestandteil der Schlachttieruntersuchung.

(nach Deutsches Tierärzteblatt 4/2000 S. 372)

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Viehverkehrsverordnung 2007

Tierhaltung

§ 26 Anzeige und Registrierung

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

Kennzeichnung von Einhufern

§ 44 Equidenpass

Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das

1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,

2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.
 

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