Informationen zur Kennzeichnung von Equiden und zum Equidenpass

von


Dr. Dr.
Peter Schneider


Tierarzt und Anthropologe
Maldonado, Uruguay; Email: peter@pferdemedizin.com

Homepage: http://www.pferdemedizin.com

Beratung: per Email oder Telefon (04251 7524, zum deutschen Festnetztarif)

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EU-VO 504/2008

Merkblatt LTK-Hessen

Viehverkehrs-
Verordnung

§ 26 (Anzeige und Registrierung)

§ 44 (Kennzeichnung von Einhufern)

§ 44a (Equidenpass)

§ 44b (Verbot der Übernahme)

§ 44c (Anzeige der Kenn-zeichnung)

 

 

Seit dem 3. März 2010 gilt die neue Fassung der Viehverkehrsverordnung, mit der die EU Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Kennzeichnung von Equiden in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Die Identifizierung umfasst drei Elemente (Merkblatt der Landestierärztekammer Hessen):

1. Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem
1. Juli 2009 geborenen Equiden,

2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum
Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres und

3. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.

 

Die Viehverkehrsverordnung, die Ende April 2000 in Kraft getreten ist und im Jahr 2010 novelliert wurde, schreibt vor, dass alle Halter von Einhufern bei der zuständigen Behörde registriert sein müssen. Jeder, der einen Einhufer halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (§ 26).

Der Halter (und nicht mehr unbedingt der Eigentümer!) eines Einhufers ist dafür verantwortlich, dass das Tier mit einem Transponder gekennzeichnet ist (§ 44).
Die  Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt. Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu
bringen.

Auf Antrag des Tierhalters kann ein Equidenpass ausgestellt werden (§ 44a).

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet, die Begleitung nach der EU-Verordnung vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mit einem Transponder gekennzeichnet ist (§ 44b). Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich bei der zuständigen
Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen (§ 44c).

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Viehverkehrsverordnung 2010

Tierhaltung

§ 26 Anzeige und Registrierung

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane,
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat
dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn
der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im
Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres
Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich
anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne
des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission
vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung
von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu
registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar
(Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30
Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate,
zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der
Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem
anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde
berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

Kennzeichnung von Einhufern
nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

§ 44 Kennzeichnung

(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/
EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden
(ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
1. von einem Tierarzt,
2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer
internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der
Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen.

(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843) müssen wie folgt
zusammengesetzt sein:
1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 31664) ,
2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,
3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.

(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem
Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf
Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1
erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu
bringen.

§ 44a Equidenpass

(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass)
nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für
Einhufer,
1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen
werden können oder
2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer
nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen
Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde
oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben
nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B
Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
504/2008 enthalten muss.

(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
2. den Eigentümer
mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle,
die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die
für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige
Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich
an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat,
zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

§ 44b Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der
Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz
1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der
Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen
Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
 

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